Heizkostenzuschuss 2025/26 - Land NÖ
Additional informations
Die NÖ Landesregierung hat für sozial bedürftige Niederösterreicherinnen und Niederösterreicher die Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses in der Höhe von € 150,00 für die Heizperiode 2025/26 beschlossen.
Anträge können pro Heizperiode ab 22. Oktober 2025 bis spätestens 31. März 2026 samt den erforderlichen Nachweisen bei der NÖ Hauptwohnsitzgemeinde gestellt werden.
Die Richtlinien sowie Vorlagen für die Antragstellung finden Sie auf der Webseite des Landes Niederösterreich.
Zum berechtigten Personenkreis des NÖ Heizkostenzuschusses gehören:
1. Staatsbürgerschaft:
- a) österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind;
- b) Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, soweit die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges der gegenständlichen Förderung erfolgt ist;
- c) Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG;
- d) österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sozialrechtlich gleichgestellte Angehörige anderer Staaten;
Asylwerbende Personen zählen nicht zum berechtigten Personenkreis;
2. Hauptwohnsitz in Niederösterreich, seit mindestens 6 Monaten vor Antragstellung
3. Monatliche Bruttoeinkünfte, die den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreiten.
Von der Förderung ausgenommen sind:
- Personen, die keinen eigenen Haushalt führen
- Personen, die Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG beziehen
- Personen, die in Einrichtungen auf Kosten eines Sozialhilfeträgers untergebracht sind
- Personen, die keinen eigenen Heizaufwand haben, weil sie einen privatrechtlichen Anspruch auf Beheizung der Wohnung bzw. Bereitstellung von Brennmaterial besitzen (Ausgedinge, Pachtverträge, Deputate usw.) und diese Leistungen auch tatsächlich erhalten.
- alle sonstigen Personen, die keinen eigenen Aufwand für Heizkosten haben
- Personen, die Ihr Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit beziehen, sofern es sich bei Ihnen nicht um ein Kleinstunternehmen handelt
Der Heizkostenzuschuss kann nur auf dem Gemeindeamt des Hauptwohnsitzes beantragt werden.
Bei der Antragstellung ist die Höhe der Einkünfte durch geeignete Unterlagen (Gehaltsnachweis, Pensionsbescheid, Arbeitslosenbestätigung, etc.), nachzuweisen.
Bitte vergessen Sie nicht Ihre e-card, diese ist zur eindeutigen Personenidentifizierung bei der Antragstellung vorzulegen!
HINWEIS
Die Auszahlung erfolgt direkt durch das Amt der NÖ Landesregierung. Auf die Gewährung des NÖ Heizkostenzuschusses besteht kein Rechtsanspruch. Die Förderung wird nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel gewährt.
Forms
Conditions
Responsible department:
Contact person:
Additional services:
- "60+“-Pass
- Deckelung 3,5% der Haus- und Grundbesitzabgaben
- DIE GARTEN TULLN-Saisonkarten
- Fahrbewilligungen
- Fahrradabstellplatz Hauptbahnhof Tulln
- Fischereilizenz für das Aubad
- Förderansuchen für Dauerparker/Rosenarcade
- Fundamt
- Gästeblätter für Beherbergungsbetriebe
- Heizkostenzuschuss 2025/26 - Gemeinde Tulln
- Helme
- Hunde "Gassi-Sackerl"
- Hundeabgabe (Hundesteuer)
- Hundeanmeldung/Hundeabmeldung
- Hundemarken-Ausgabe
- ID Austria Registrierung
- Koordinationsstelle für Nachbarschaftskonflikte
- Kulturpass
- Mülltonnen und Müllsäcke
- ORF-Beitrags Service GmbH - Informationen und Services der OBS
- Parkscheinverkauf
- Plakatierung auf Gemeindelitfaßsäulen
- Schadens- bzw. Störungsmeldungen (öffentliches Gut)
- SozialCard
