Auskunftssperre
Informationen
Weitere Informationen auf oesterreich.gv.at
Voraussetzungen
Jede gemeldete Person kann - sofern ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird - bei der Meldebehörde ihres Wohnsitzes, egal ob Haupt- oder Zweitwohnsitz, den Antrag stellen, dass über sie keine Meldeauskünfte an Privatpersonen erteilt werden.
Eine solche Auskunftssperre wird höchstens für fünf Jahre erteilt und kann danach für fünf weitere Jahre verlängert werden. Auch in diesem Fall ist ein begründetes schriftliches Ansuchen zu stellen und zu vergebühren.
Notwendige Unterlagen
Amtlicher Lichtbildausweis
Formloser Antrag mit ausführlicher Begründung des schutzwürdigen Interesses
Bei schriftlichen Anträgen müssen die amtlichen Urkunden im Original oder in einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Abschrift, aus denen die Identitätsdaten der/des Antragstellers/in hervorgehen, beigelegt sein.
Zuständigkeit
Eine Auskunftssperre für Wohnsitze in Gemeindegebiet der Stadt Tulln können Sie im Meldeamt / Abt. Bürgerservice im Rathaus beantragen.
Über den Antrag hat die Meldebehörde mit Bescheid zu entscheiden.
Kosten
1 x € 21,00 Antragsgebühr (nur bei schriftlicher Antragsstellung)
1x € 21,00 Eingabegebühr
1 x € 6,50 Bescheid-Verwaltungsabgabe
Hinweise
Es wird empfohlen, vor Antragstellung mit dem Meldeamt (Tel. 43 (0) 2272/690/115 od. 116) telefonisch Rücksprache zu halten.
Eine Auskunftssperre gilt nicht gegenüber Behörden, Ämtern sowie für Personen, die nachweisen können, dass sie eine rechtliche Verpflichtung der Betroffenen/des Betroffenen geltend machen.
