Fahrzeuge ohne Kennzeichen
Fahrzeuge ohne gültiges amtliches Kennzeichen dürfen nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellt werden, dies gilt auch für Zweitwagen mit Wechselkennzeichen
Für Wechselkennzeichen-Fahrzeuge besteht jedoch die Möglichkeit ein betriebsbereites Fahrzeug, welches über eine gültige §57a-Überprüfung verfügt, in einer der städtischen Pakrgaragen entgeltlich einzustellen.
Kraftfahrzeuge dürfen auch nicht in Grünflächen abgestellt werden, da Grünflächen gem. §2 Abs.6 der StVO 1960 nicht Bestandteil der Straße sind und daher nicht dem Verkehr - auch dem Ruhenden - dienen.
Bei Abstellung ohne Genehmigung gem. §82 Abs.2 und 89a(2) lit. a der StVO 1960 erfolgt eine Zettelhinterlegung am Fahrzeug mit dem Ersuchen, das Fahrzeug binnen 3 Tagen zu entfernen, da ansonsten Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln erstattet wird. In weiterer Folge wird das Fahrzeug kostenpflichtig entfernt.
