Parkausnahmen im öffentlichen Raum
Informationen
Bewohner-Parkkarten für Kurzparkzonen
Als Anwohner/Anrainer einer kostenpflichtigen Kurzparkzone in Tulln kann um eine Ausnahmegenehmigung gemäß §45 Abs.4 bzw. Abs.4a StVO 1960 für das Parken innerhalb einer Kurzparkzone in Tulln angesucht werden - mittels Mail, Brief oder Formular.
Voraussetzung ist, dass keine Abstellmöglichkeit des KFZ am Wohnort auf Eigengrund besteht. Name und Adresse des Antragstellers müssen mit den Daten im Zulassungsschein übereinstimmen.
Die Dauer der Ausnahmegenehmigung ist auf mindestens einen Monat und höchstens zwei Jahre beschränkt. Nach Ablauf der Bewilligung ist neu anzusuchen. Für nähere Auskünfte stehen Ihnen die Mitarbeiter der Abteilung Straßen und Verkehr gerne zur Verfügung.
Die Kosten entnehen Sie bitte dem aktuellen Tarifblatt. Zusätzlich fallen pro Parkkarte zusätzliche Gebühren und Verwaltungsangaben an.
Wirtschafts-Parkkarten für Kurzparkzonen
Als Betrieb kann um eine Ausnahmegenehmigung gemäß §45 Abs.4 bzw. Abs.4a StVO 1960 für das Parken innerhalb der Kurzparkzone in Tulln angesucht werden - mittels Mail, Brief oder Formular. Voraussetzung ist z.B., dass es an der aktiven Betriebsstätte keine oder zu wenig Abstellmöglichkeiten für das KFZ (Garage, Stellplatz im Hof, etc.) gibt.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Abteilung Straßen und Verkehr.
Ausnahmebewilligungen für Kurzparkzonen/Parkverbote
Für Parkverbote oder Kurzparkzonen in der Innenstadt kann bei der Stadtgemeinde Tulln eine befristete Ausnahme beantragt werden. Die Behörde kann Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen.
Voraussetzungen dafür ist eine detaillierte Begründung wie z.B.
- -ein erhebliches persönliches Interesse, wie z.B. wegen einer schweren Körperbehinderung, oder
- -ein wirtschaftliches Interesse des Antragstellers, oder
- -wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an die zuständige Abteilung Straßen und Verkehr.
