Fotocredit: © Stadtgemeinde Tulln, Robert Herbst
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Hundeanmeldung/Hundeabmeldung

Informationen

Durch die Novelle des NÖ Hundehaltegesetzes, die am 1. Juni 2023 in Kraft getreten ist, sollen weitere Gefährdungen von Personen durch Hunde möglichst vermieden werden.

Als Maßnahmen dafür sind unter anderem NEU vorgesehen:

- Meldepflicht für alle ab 1. Juni 2023 NEU angeschafften Hunde bei der örtlich zuständigen Gemeinde

- Verpflichtender "NÖ Hundepass" (allgemeine Sachkunde) für HalterInnen von Hunden vor der Aufnahme einer Hundehaltung ab 1. Juni 2023 - Vorlage des NÖ Hundepasses bei der Meldung des Hundes (mit Nachfrist bis 6 Monate für die Vorlage)

- Einführung einer einheitlichen Haftpflichtversicherung (€ 725.000 pro Hund für Personen- und Sachschäden) für ALLE HundehalterInnen - Vorlage eines entsprechenden Nachweises bei der Meldung eines Hundes bei der Gemeinde

- Übergangsbestimmungen: Nachweis der Haftpflichtversicherung bis zum 1. Juni 2025 bei der Gemeinde für vor dem 1. Juni 2023 gehaltene Hunde

- Festlegung einer neuen Obergrenze zur Haltung von Hunden (5 Hunde) in einem Haushalt

 

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential

Gemäß § 2 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz, LGBl.Nr. 56/2022 idgF, sind Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential jene, bei denen auf Grund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweisen, Zucht oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren vermutet wird.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg.cit, wird bei Hunden folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden ein erhöhtes Gefährdungspotential stets vermutet:

- Bullterrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Dogo Argentino
- Pit-Bull
- Bandog
- Rottweiler
- Tosa Inu

HINWEIS: Für Hunde gemäß § 2 und § 3 leg.cit. (Auffällige Hunde) muss ein erweiterter Sachkundenachweis erbracht werden.

 

Meldung von Hunden

Gemäß § 4 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz, LGBl.Nr. 56/2022 idgF ist das Halten von Hunden vom Hundehalter oder der Hundehalterin bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich zu melden.

 

Aktuelle Informationen zu den Änderungen (Stichtag 1. Juni 2023) stehen auf der Landeshomepage zur Verfügung.

NÖ Hundehaltegesetz, LGBl.Nr. 56/2022 idgF

NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung 2023, LGBl. 14/2023

Bestätigung über die allgemeine Sachkunde - "NÖ Hundepass"

Bestätigung über die erweiterte Sachkunde

Formulare

Zuständigkeit

Bürgerservice der Stadtgemeinde Tulln

Zuständige Abteilung:

Ansprechpartner:

Weitere Leistungen der Abteilung:

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TELEFON

Bürgerservice: +43 (0) 2272 690-0

Mo-Mi 07:00 - 15:30 Uhr
Do 08:00 - 19:00 Uhr
Fr 07:00 - 12:00 Uhr
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